Das Schweizer Tax-free-Verfahren ist nicht für kleine Souvenirkäufe gedacht. Ein einzelner Kauf muss mindestens CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer erreichen; verschiedene Käufer dürfen ihre Waren nicht auf einem Ausfuhrdokument zusammenfassen. Der Händler wickelt Befreiung oder Rückerstattung ab, der Reisende weist Identität, Waren und Ausfuhr nach.
Alle sechs Voraussetzungen auf einen Blick
Der Mindestbetrag gilt pro Kauf
Der Mindestbetrag beträgt CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer. Ein Beleg über CHF 180 aus einem Geschäft und einer über CHF 140 aus einem anderen ergeben zusammen keinen berechtigten Kauf. Das Ausfuhrdokument nennt genau einen Käufer und darf nur die an diese Person verkauften Waren enthalten. Eine Reisegruppe kann getrennte Einkäufe daher nicht unter einem einzigen Pass bündeln.
Die Rückerstattung beginnt im Geschäft
Entscheidend ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit
Entscheidend ist der Wohnsitz, nicht der ausgestellte Pass. Ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland kann berechtigt sein; eine ausländische Person mit Wohnsitz in der Schweiz gilt dagegen nicht als touristischer Käufer. Deshalb erfasst das Ausfuhrformular Name, Adresse und Angaben zum amtlichen Ausweis des Käufers.
Eine besetzte Zollstelle gehört zur Reiseplanung
Der Schweizer Zoll weist darauf hin, dass ausserhalb der Abfertigungszeiten oder an einem unbesetzten Grenzübergang keine Ausfuhrbestätigung möglich ist. Dokumente in einem Anmeldekasten kommen ungestempelt zurück. Wenn die Rückerstattung wichtig ist, wählen Sie Zollstelle und Zeitpunkt vor dem Reisetag und planen Sie genug Zeit ein, um die Waren tatsächlich vorzuzeigen.
Der Reisende liefert den Nachweis, der Händler regelt die Steuer
Nur der Verkäufer kann die Steuerbefreiung geltend machen. Eidgenössische Steuerverwaltung und Zoll zahlen Reisenden die Mehrwertsteuer nicht einfach auf Anfrage aus. Folgen Sie nach der Ausfuhrbestätigung den Anweisungen des Händlers oder Rückerstattungsanbieters; Servicegebühren und Vertragsbedingungen können den tatsächlich erstatteten Betrag mindern.
Informieren Sie sich auch über die Einfuhrbestimmungen des nächsten Landes
Eine Schweizer Ausfuhrbestätigung setzt die Freibeträge, Einfuhrsteuern und Zollvorschriften des Ziellandes nicht ausser Kraft. Teure Uhren, Schmuck und andere Waren müssen bei der nächsten Einreise möglicherweise deklariert werden. Betrachten Sie die Ausfuhr aus der Schweiz und die Einfuhr ins nächste Zollgebiet als zwei getrennte Vorgänge.
