Ein hoher Mindestbetrag und ein Zolltermin, der geplant sein will

Der Grenzstempel ab CHF 300

Tax-free-Shopping für Touristen beginnt in der Schweiz bei CHF 300 in einem einzelnen Kauf. Danach zählen die berechtigte Person, die passenden Waren und ein Ausfuhrnachweis innerhalb von 90 Tagen.

Das Schweizer Tax-free-Verfahren ist nicht für kleine Souvenirkäufe gedacht. Ein einzelner Kauf muss mindestens CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer erreichen; verschiedene Käufer dürfen ihre Waren nicht auf einem Ausfuhrdokument zusammenfassen. Der Händler wickelt Befreiung oder Rückerstattung ab, der Reisende weist Identität, Waren und Ausfuhr nach.

Die kurze Antwort Bitten Sie den Händler schon beim Kauf um die Ausfuhrpapiere für Touristen. Voraussetzung sind ein Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, mindestens CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer in einem einzelnen Kauf sowie die Ausfuhr der Waren für den eigenen Gebrauch oder als Geschenk innerhalb von 90 Tagen. Legen Sie Ware, Dokument und amtlichen Ausweis während der besetzten Abfertigungszeiten an der richtigen Zollstelle vor.

Alle sechs Voraussetzungen auf einen Blick

CHF 300+Ein einzelner KaufAUSLANDKäufer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz90 TAGEWaren rechtzeitig exportiertPRIVATEigener Gebrauch oder GeschenkeDOKUMENTIm Namen des KäufersNACHWEISBestätigter Export

Der Mindestbetrag gilt pro Kauf

Der Mindestbetrag beträgt CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer. Ein Beleg über CHF 180 aus einem Geschäft und einer über CHF 140 aus einem anderen ergeben zusammen keinen berechtigten Kauf. Das Ausfuhrdokument nennt genau einen Käufer und darf nur die an diese Person verkauften Waren enthalten. Eine Reisegruppe kann getrennte Einkäufe daher nicht unter einem einzigen Pass bündeln.

Die Rückerstattung beginnt im Geschäft

DER WEG DER BELEGEGESCHÄFT · WAREN · GRENZE · VERKÄUFER
Beim KaufAusfuhrdokument im Geschäft verlangen
Vor der AbreiseWaren griffbereit und eindeutig erkennbar halten
An der GrenzeDokument, Ware und Ausweis vorlegen
Nach BestätigungBelege nach Anweisung des Händlers einreichen

Entscheidend ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit

Entscheidend ist der Wohnsitz, nicht der ausgestellte Pass. Ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland kann berechtigt sein; eine ausländische Person mit Wohnsitz in der Schweiz gilt dagegen nicht als touristischer Käufer. Deshalb erfasst das Ausfuhrformular Name, Adresse und Angaben zum amtlichen Ausweis des Käufers.

Eine besetzte Zollstelle gehört zur Reiseplanung

Der Schweizer Zoll weist darauf hin, dass ausserhalb der Abfertigungszeiten oder an einem unbesetzten Grenzübergang keine Ausfuhrbestätigung möglich ist. Dokumente in einem Anmeldekasten kommen ungestempelt zurück. Wenn die Rückerstattung wichtig ist, wählen Sie Zollstelle und Zeitpunkt vor dem Reisetag und planen Sie genug Zeit ein, um die Waren tatsächlich vorzuzeigen.

Der Reisende liefert den Nachweis, der Händler regelt die Steuer

Nur der Verkäufer kann die Steuerbefreiung geltend machen. Eidgenössische Steuerverwaltung und Zoll zahlen Reisenden die Mehrwertsteuer nicht einfach auf Anfrage aus. Folgen Sie nach der Ausfuhrbestätigung den Anweisungen des Händlers oder Rückerstattungsanbieters; Servicegebühren und Vertragsbedingungen können den tatsächlich erstatteten Betrag mindern.

Informieren Sie sich auch über die Einfuhrbestimmungen des nächsten Landes

Eine Schweizer Ausfuhrbestätigung setzt die Freibeträge, Einfuhrsteuern und Zollvorschriften des Ziellandes nicht ausser Kraft. Teure Uhren, Schmuck und andere Waren müssen bei der nächsten Einreise möglicherweise deklariert werden. Betrachten Sie die Ausfuhr aus der Schweiz und die Einfuhr ins nächste Zollgebiet als zwei getrennte Vorgänge.